top of page

Cannabis im Kleingarten?

Das Cannabisgesetz ist zwar am 1. April 2024 bundesweit in Kraft getreten. Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen ist jedoch auch nach Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich nicht erlaubt, stellt der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschland e.V. in seinem Rundschreiben vom 4. April 2024 fest.


Der Anbau von drei Cannabispflanzen pro Erwachsenem sei lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides sei im Kleingarten nicht zulässig, außer bei bestandsgeschützter Wohnnutzung. Aber auch dort, wo die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt, dürfte der Anbau lediglich innerhalb der Laube zulässig sein. Denn der vom Gesetzgeber geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu gewährleisten sein.

Auch die Nutzung von Kleingartenflächen zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis in „Anbauvereinigungen“ sei im Rahmen eines Kleingartenpachtvertrages aus verschiedenen Gründen nicht zulässig: Zum einen sei der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes nur mit natürlichen Personen und nicht mit juristischen Personen wie einem Verein möglich. Zum anderen wäre bei Anbauvereinigungen die für die kleingärtnerische Nutzungsart kennzeichnende Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse wohl nicht gegeben. Vor allem aber wären die vom Gesetzgeber geforderten hohen Hürden im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes nicht mit der typischen Konzeption einer Kleingartenanlage und den daraus den Pächtern erwachsenden vertraglichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen.

35 Ansichten

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page